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Messbetrieb und Messdienstleistung

Gemäß dem „Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)“ § 5 Absatz 1 kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers der Messstellenbetrieb anstelle des nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb gewährleistet wird.

Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf nach § 9 Absatz 1 folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):
1.mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer,
2.mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,
3.mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle
4.mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und 6.

Die Regionetz GmbH ist in ihrem Netzgebiet grundzuständiger Messstellenbetreiber.

In Umsetzung des integrierten Energie- und Klimaprogramms (IKEP) der Bundesregierung auf der Grundlage der Messbergbeschlüsse wurde das "Gesetz zur Öffnung des Mess- und Zählerwesens im Bereich Strom und Gas für den Wettbewerb" initiiert. Das Gesetz ist bereits am 09. September 2008 in Kraft getreten. In der Messzugangsverordnung (MessZV), die am 23. Oktober 2008 in Kraft getreten ist, wird ergänzend hierzu unter anderem die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber näher geregelt.

Mit der am 09. September 2010 in Kraft getretenen Festlegung der Bundesnetzagentur zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK 6-09-034; BK 7-09-001) ist für das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und dritten Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister nunmehr der Abschluss standardisierter Rahmenverträge vorgesehen.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur inkl. der zugehörigen Standardverträge kann über die Internetseite der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) abgerufen werden. Seit in Kraft treten des „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ vom 29. August 2016 und dem damit geschaffenem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sind die Messstellenverträge in § 9 MsbG und die Inhalte der Messstellenverträge in § 10 MsbG geregelt.